Das Ehe- und Familienleben sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung des Beschwerdeführers mit seinem Arbeitgeber darauf ausgerichtet worden, dass der Beschwerdeführer während rund dreier aufeinanderfolgender Monate in Thailand bei seiner Ehefrau und Tochter gelebt habe. Nachdem der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer nicht mehr erlaubt habe, drei Monate am Stück abwesend zu sein, um diese Zeit mit seiner Familie, bzw. nach dem Auszug der gemeinsamen Tochter im Jahr 2022, mit seiner Ehefrau in Thailand zu verbringen und sich die Ehefrau deshalb allein und einsam gefühlt habe, wolle das Ehepaar nach Jahren des teilweisen Getrenntlebens nunmehr zusammen in der Schweiz wohnen (act.