Gesuche um Familiennachzug für Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG müssen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Einreise der Schweizerin oder des Schweizers in die Schweiz oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ist die Einreise vor dem 1. Januar 2008 erfolgt bzw. das Familienverhältnis vor dem 1. Januar 2008 entstanden, beginnt die Nachzugsfrist am 1. Januar 2008 zu laufen (Art. 126 Abs. 3 AIG). Wird die Frist nicht eingehalten, liegt ein nachträglicher Familiennachzug vor.