Im Übrigen sei der Nachzug der Ehefrau auch gestützt auf Art. 8 EMRK zu bewilligen, zumal keine öffentlichen Interessen ersichtlich seien, die den mit einer Verweigerung einhergehenden Eingriff in das Familienleben rechtfertigen würden (act. 19). 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.