Die gemeinsame Tochter sei am tt.mm.jjjj geboren worden. Ihre Übersiedlung innerhalb der Nachzugsfrist sei der Ehefrau möglich und zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch zugunsten einer Schul- und Jugendzeit der gemeinsamen Tochter in Thailand auf einen früheren Nachzug verzichtet. Die behauptete Betreuungs- und Erziehungsaufgabe könne daher nicht kausal für die Entscheidung gewesen sein, die Ehefrau nicht rechtzeitig nachzuziehen. Auch die altersbedingte Pflege der Eltern des Beschwerdeführers und die damit einhergehenden Kosten stellten keinen wichtigen Grund für den nachträglichen Familiennachzug dar.