Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, dass die gesetzliche Nachzugsfrist für die Ehefrau des Beschwerdeführers verpasst sei und ein nachträglicher Familiennachzug mangels wichtiger familiärer Gründe für diese nicht bewilligt werden könne. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, dass die Änderung der Ferienregelung durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers keinen wichtigen persönlichen Grund darzustellen vermöge, um einen Familiennachzug ausserhalb der gesetzlichen Nachzugsfristen zu bewilligen, zumal die bisherige grosszügige Ferienregelung aussergewöhnlich gewesen sei und das Ehepaar im Rahmen des gewähl-