D. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt am Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 25, 29). Mit Verfügung vom 18. September 2023 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 30 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. Januar 2024 beraten und entschieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: