Nach Eingang der Stellungname des inzwischen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2022 (MI-act. 36 ff.) verfügte das MIKA am 17. Januar 2023 die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs des Beschwerdeführers für seine Ehefrau und verweigerte dieser die Wohnsitznahme in der Schweiz (MI-act. 54 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 17. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Februar 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 62 ff.). -3- Am 13. Juli 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):