Gleichzeitig richtete es einen Fragenkatalog an den Beschwerdeführer, den dieser mit E-Mail vom 30. Oktober 2022 beantwortete (MIact. 14 f., 17). Das Gesuch um Familiennachzug ging am 31. Oktober 2022 bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde Q._____ ein (MI-act. 18 ff.). Daraufhin teilte das MIKA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2022 mit, dass es beabsichtige, das Familiennachzugsgesuch wegen Versäumung der Nachzugsfrist und mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug abzulehnen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör (MI1-act. 25 ff.).