Seit ihrem Kennenlernen im Jahr 2000 besuchte der Beschwerdeführer seine Ehefrau jeweils im Winter für drei Monate in Thailand. In der übrigen Zeit des Jahres pflegte das Paar den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel (MI-act. 17, 37 f., 41, 67). Mit Gesuchsformular vom 29. September 2022 beantragte die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Schweizer Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zum Zwecke des Familiennachzugs (MI-act. 6 ff.).