A. Der Beschwerdeführer (geb. tt.mm.jjjj, Schweizer Staatsangehöriger) heiratete am 31. Januar 2009 in Thailand die thailändische Staatsangehörige B._____ (heute C._____; geb. tt.mm.jjjj). Mit dieser hat er eine bereits im Oktober 2002 geborene Tochter, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Akten des Amtes für Migration und Integration [MIact.] 9 ff.). Aus einer früheren Beziehung hat die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem eine ca. 28-jährige Tochter, die wie ihre Mutter thailändische Staatsangehörige ist (vgl. MI-act. 38). Beide Kinder leben seit ihrer Geburt in Thailand.