Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.273 / ew / we ZEMIS [***] (E.2023.020) Art. 5 Urteil vom 29. Januar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Zürich führer vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 13. Juli 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer (geb. tt.mm.jjjj, Schweizer Staatsangehöriger) heiratete am 31. Januar 2009 in Thailand die thailändische Staatsange- hörige B._____ (heute C._____; geb. tt.mm.jjjj). Mit dieser hat er eine bereits im Oktober 2002 geborene Tochter, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI- act.] 9 ff.). Aus einer früheren Beziehung hat die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem eine ca. 28-jährige Tochter, die wie ihre Mutter thailändische Staatsangehörige ist (vgl. MI-act. 38). Beide Kinder leben seit ihrer Geburt in Thailand. Seit ihrem Kennenlernen im Jahr 2000 besuchte der Beschwerdeführer seine Ehefrau jeweils im Winter für drei Monate in Thailand. In der übrigen Zeit des Jahres pflegte das Paar den Kontakt über moderne Kommunika- tionsmittel (MI-act. 17, 37 f., 41, 67). Mit Gesuchsformular vom 29. Septem- ber 2022 beantragte die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Schweizer Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Visums für einen langfristigen Auf- enthalt in der Schweiz zum Zwecke des Familiennachzugs (MI-act. 6 ff.). In der Folge forderte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), Sektion Aufenthalt, den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 auf, das Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau bei den zuständigen Einwohnerdiensten seiner Wohnsitzgemeinde einzu- reichen. Gleichzeitig richtete es einen Fragenkatalog an den Beschwerde- führer, den dieser mit E-Mail vom 30. Oktober 2022 beantwortete (MI- act. 14 f., 17). Das Gesuch um Familiennachzug ging am 31. Oktober 2022 bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde Q._____ ein (MI-act. 18 ff.). Daraufhin teilte das MIKA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2022 mit, dass es beabsichtige, das Familiennachzugsge- such wegen Versäumung der Nachzugsfrist und mangels wichtiger fami- liärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug abzulehnen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör (MI1-act. 25 ff.). Nach Eingang der Stellungname des inzwischen anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführers vom 2. Dezember 2022 (MI-act. 36 ff.) verfügte das MIKA am 17. Januar 2023 die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs des Be- schwerdeführers für seine Ehefrau und verweigerte dieser die Wohnsitz- nahme in der Schweiz (MI-act. 54 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 17. Januar 2023 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Februar 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 62 ff.). -3- Am 13. Juli 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. August 2023 erhob der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Begehren (act. 10 ff.): 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid des Rechts- diensts des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau vom 13. Juli 2023 aufzuheben und das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau sei anzuweisen, das Familiennachzugsgesuch zugunsten C._____ zu bewilligen und dieser eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. D. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss die Akten ein, hielt am Einspracheentscheid fest und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde (act. 25, 29). Mit Verfügung vom 18. September 2023 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdefüh- rer zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 30 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. Januar 2024 beraten und ent- schieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. Juli 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestim- mungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. De- zember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). -5- II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, dass die gesetzliche Nachzugsfrist für die Ehefrau des Beschwerdeführers verpasst sei und ein nachträglicher Familiennachzug mangels wichtiger familiärer Gründe für diese nicht bewilligt werden könne. Dazu führt sie im Wesent- lichen aus, dass die Änderung der Ferienregelung durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers keinen wichtigen persönlichen Grund darzustellen vermöge, um einen Familiennachzug ausserhalb der gesetzlichen Nach- zugsfristen zu bewilligen, zumal die bisherige grosszügige Ferienregelung aussergewöhnlich gewesen sei und das Ehepaar im Rahmen des gewähl- ten Familienmodells mit zwei verschiedenen Wohnorten damit habe rech- nen müssen, dass die bisherige Kontaktpflege irgendwann nicht mehr mög- lich sein würde (act. 5 f.). Auch der Wegfall der behaupteten Betreuungs- und Erziehungsaufgaben der Ehefrau stelle keinen wichtigen familiären Grund dar. Diesbezüglich hält die Vorinstanz fest, dass die Tochter aus erster Ehe der Ehefrau nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2022 27 Jahre alt gewesen sei. Demnach sei sie mutmasslich im Jahr 1995 geboren. Dass diese Tochter besonders pflegebedürftig oder in sonstiger Weise betreuungsbedürftig gewesen wäre, sei nicht geltend ge- macht worden. Im Januar 2014, zum Zeitpunkt des Ablaufs der fünfjährigen Nachzugsfrist, sei sie volljährig gewesen. Folglich wäre diese Tochter bei einer allfälligen Bewilligung des (rechtzeitig gestellten) Familiennachzugs- gesuchs alt genug gewesen, um ausserhalb des mütterlichen Haushalts leben zu können. Ein Zuwarten mit der Antragsstellung um weitere acht Jahre – wegen einer Betreuungspflicht gegenüber der Tochter aus erster Ehe – sei nicht geboten gewesen. Die gemeinsame Tochter sei am tt.mm.jjjj geboren worden. Ihre Übersiedlung innerhalb der Nachzugsfrist sei der Ehefrau möglich und zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch zugunsten einer Schul- und Jugendzeit der gemeinsamen Tochter in Thailand auf einen früheren Nachzug verzichtet. Die behauptete Betreuungs- und Erziehungsaufgabe könne daher nicht kausal für die Entscheidung gewesen sein, die Ehefrau nicht rechtzeitig nachzuziehen. Auch die altersbedingte Pflege der Eltern des Beschwerdeführers und die damit einhergehenden Kosten stellten keinen wichtigen Grund für den nachträglichen Familiennachzug dar. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, die Verweigerung des Familien- nachzugs des Beschwerdeführers stelle zwar einen Eingriff in das durch Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreihei- ten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familienleben dar; dieser sei jedoch aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Ablehnung des Familiennachzugs gerechtfertigt (act. 8 f.). -6- 1.2. Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerde, dass er das Nach- zugsgesuch für seine Ehefrau verspätet eingereicht hat, macht aber gel- tend, dass wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familien- nachzug vorlägen. Diese sieht er (wie bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren) in der Pflegebedürftigkeit seiner Eltern, der neuen Familienkonstella- tion in Thailand und der geänderten Ferienregelung. Nunmehr wolle er ge- meinsam mit seiner Ehefrau in der Schweiz zusammenleben, damit diese ihn bei der Pflege seiner Eltern unterstützen könne (act. 15 ff.). Im Übrigen sei der Nachzug der Ehefrau auch gestützt auf Art. 8 EMRK zu bewilligen, zumal keine öffentlichen Interessen ersichtlich seien, die den mit einer Ver- weigerung einhergehenden Eingriff in das Familienleben rechtfertigen würden (act. 19). 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kin- der unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Er- teilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gesuche um Familiennachzug für Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG müssen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Einreise der Schweizerin oder des Schweizers in die Schweiz oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ist die Einreise vor dem 1. Januar 2008 erfolgt bzw. das Familienverhältnis vor dem 1. Januar 2008 entstanden, beginnt die Nachzugsfrist am 1. Ja- nuar 2008 zu laufen (Art. 126 Abs. 3 AIG). Wird die Frist nicht eingehalten, liegt ein nachträglicher Familiennachzug vor. Dieser ist nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen (Art. 47 Abs. 4 AIG). 3. 3.1. Der Schweizer Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind seit dem 31. Ja- nuar 2009 verheiratet und wollen in der Schweiz dauerhaft zusammenwoh- nen. Mit der 5 ½-Zimmerwohnung in Q._____, in welcher der Beschwerde- führer gemeinsam mit seinen Eltern lebt (MI-act. 20, 24), ist klarerweise auch eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 1 AIG für den bei einem Nachzug der Ehefrau resultierenden 4-Personenhaushalt vorhanden. Damit sind die materiellen Voraus- setzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG grundsätzlich erfüllt, was durch die Vorinstanz im Übrigen explizit bestätigt wurde (act. 3). -7- 3.2. Wie durch die Vorinstanz richtig festgestellt (act. 3), hat der Beschwerde- führer das verfahrensgegenständliche Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau vom 30. Oktober 2022 über acht Jahre nach Ablauf der fünfjähri- gen Nachzugsfrist, welche am 31. Januar 2009 begann und am 31. Januar 2014 endete, eingereicht. Es handelt sich damit um einen nachträglichen Familiennachzug, welcher lediglich bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe bewilligt werden kann (Art. 47 Abs. 4 AIG). Da dies der Beschwer- deführer in seiner Beschwerde ausdrücklich anerkennt (act. 14), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur be- willigt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Ok- tober 2007 (VZAE; SR 142.201) greift den Begriff der wichtigen familiären Gründe auf und führt aus, dass solche vorliegen, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Damit präzisiert der Verordnungsgeber zwar den Begriff der wichtigen familiären Gründe beim nachträglichen Kindernachzug, lässt aber den nachträglichen Ehegat- tennachzug ausser Acht. Bei letzterem kann selbstredend nicht das Kinds- wohl für die Bejahung wichtiger familiärer Gründe ausschlaggebend sein (MARTINA CARONI, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 21 zu Art. 47). Auch in der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre hat hinsichtlich des Ehegattennachzugs der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen fami- liären Gründe bislang keine scharfen Konturen erfahren (so auch Urteile des Bundesgerichts 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019, Erw. 6.1, 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 8.2.1, und 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3 mit Hinweisen; vgl. MARTINA CARONI, a.a.O., N. 21 zu Art. 47; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migra- tionsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 17 zu Art. 47 AIG). Jedenfalls bedarf es – analog zum Nachzug von Kindern – auch hier einer gesamthaften Wür- digung der relevanten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2) und soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Bewilligung eines nachträglichen Familien- nachzugs die Ausnahme und nicht die Regel bilden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.2). -8- 3.3.1.2. In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Nachzug des Ehegatten vorliegen müssen, ist zunächst auf den Sachverhalt im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung abzustellen (vgl. BGE 136 II 497, Erw. 3.4). Waren sämtliche Voraussetzungen für den nachträglichen Familiennach- zug bereits zu jenem Zeitpunkt erfüllt, ist das Gesuch zu bewilligen bzw. eine Einsprache oder Beschwerde gutzuheissen. Andernfalls ist die Ent- wicklung ab Gesuchseinreichung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Stellt sich nämlich heraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine wichtigen familiären Gründe vorlagen, diese jedoch im Laufe des Ver- fahrens eingetreten sind, ist eine Einsprache oder eine Beschwerde gutzu- heissen, sofern in jenem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug zeitgleich erfüllt waren. Dieselben Überlegungen gel- ten auch, wenn eine andere Voraussetzung für den Familiennachzug (z.B. Wohnung oder finanzielle Mittel) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht erfüllt war (vgl. vorne Erw. II/3.1.1.1). Ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch für den Ehegatten ist mit anderen Worten dann zu bewilligen, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und dem Entscheidzeitpunkt sämtliche Voraussetzungen für den (nachträglichen) Familiennachzug gleichzeitig erfüllt waren. Dies geht auch aus dem Gebot der rechtsgleichen Behand- lung hervor, da andernfalls der Ausgang eines Familiennachzugsver- fahrens vom jeweiligen Zeitpunkt abhängig wäre, in welchem die zustän- dige Behörde über das Gesuch befindet (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3). 3.3.1.3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten. Hinsichtlich des nachträglichen Nachzugs eines Ehegatten ist dies insbe- sondere dann der Fall, wenn bei einem (beispielsweise altersbedingt) be- treuungsbedürftigen Ehegatten die Betreuungssituation wegfällt und es im Heimatland an einer adäquaten Betreuungsalternative fehlt, oder wenn sich der Gesundheitszustand des Ehegatten verschlechtert und im Heimat- land keine adäquate Behandlung möglich ist. Umgekehrt kann ein nach- träglicher Ehegattennachzug aber auch deshalb offensichtlich geboten er- scheinen, weil sich die Situation des nachziehenden Ehegatten in der Schweiz – namentlich in gesundheitlicher Hinsicht – dergestalt verschlech- tert, dass dieser der Unterstützung des nachzuziehenden, bislang im Aus- land lebenden Ehegatten bedarf (vgl. dazu BGE 146 I 185, Erw. 7.1.2; siehe auch Pra 110 (2021) Nr. 36). -9- Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 75 VZAE, die den Familien- nachzug offensichtlich gebieten, können zudem auch dann vorliegen, wenn rechtsgenügend dargetan wird, dass das Familienleben seit Jahren wäh- rend mehrerer (aufeinanderfolgender) Monate im Ausland tatsächlich gelebt wurde und das Zusammenleben im bisher gewohnten Umfang aus Gründen, die nicht in der Person der Ehegatten liegen, nicht mehr möglich ist. Liegen keine derartigen Umstände vor, ist in einem zweiten Schritt zu prü- fen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist. 3.3.1.4. 3.3.1.4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das nationale Gesetzes- recht möglichst verfassungs- und konventionskonform auszulegen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 5.3.1, und 2C_1050/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.1). Wird der Familiennach- zug eines Kindes zu einem Elternteil oder des einen Ehegatten zum ande- ren verweigert, geht damit regelhaft ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben einher. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bildet indes eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 6.5.1). Entsprechend gilt der Eingriff nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt, sofern er sich im kon- kreten Einzelfall in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig, d.h. als verhältnismässig, erweist. Ist dies zu bejahen, hält die Verweigerung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK stand. Nach dem Gesagten ist bei der Beurteilung nach nationalem Recht, ob der Familiennachzug eines Kindes oder des Ehegatten trotz Verpassens der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG zu bewilligen ist, die Ausnahme- regelung von Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben – mithin der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe so auszulegen – dass das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Betroffenen nicht verletzt wird. Um dies sicherzustellen, ist im Rahmen der Gesamtschau, derer es hinsichtlich des allfälligen Vorliegens wichtiger Gründe für einen nachträg- lichen Familiennachzug bedarf (siehe vorne Erw. II/3.3.1.1), grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Ur- teil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hin- weisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2). Erweist sich unter Berücksichtigung aller relevanten Um- stände im Einzelfall die Verweigerung des nachträglichen Familiennach- zugs als unverhältnismässig und damit als konventionswidrig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist gleichsam davon auszugehen, dass bei gesamthafter Betrach- - 10 - tung wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen. Mit anderen Worten: Vermag das öffentliche Interesse an der Verweigerung des verspätet beantragten Fa- miliennachzugs das private Interesse an dessen Bewilligung nicht zu über- wiegen, ist dieser bereits unter nationalem Recht – gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG – zu bewilligen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht auf Gründe zu beschränken ist, die nicht vorhersehbar waren. Lassen die Gesamtumstände darauf schliessen, dass die Familie über längere Zeit freiwillig getrennt gelebt hat, geht das Interesse des Staates an einer restriktiven Einwanderungspolitik, der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG folgend, den verspätet vorgebrachten Interessen der Betroffenen an einer Familienzusammenführung in der Schweiz jedoch regelmässig vor. Werden demgegenüber objektiv nachvoll- ziehbare Umstände glaubhaft gemacht, die darauf schliessen lassen, dass das Getrenntleben nicht freiwillig erfolgte, ist der Familiennachzug bei Weg- fallen dieser Umstände in der Regel zu bewilligen (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1). Als nachvollziehbare Umstände fallen insbesondere das Fehlen einer materiellen Nachzugsvoraussetzung wie einer bedarfsgerech- ten Wohnung oder genügender finanzieller Ressourcen für den Familien- unterhalt in Betracht (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.2). Liegen derartige Um- stände vor, erübrigt sich eine umfassende Interessenabwägung, sondern ist – ähnlich wie bei Vorliegen von Umständen, die den nachträglichen Fa- miliennachzug offensichtlich gebieten (vgl. vorne Erw. II/3.3.1.3) – ohne weiteres von wichtigen familiären Gründen im Sinne von Art. 73 Abs. 3 VZAE auszugehen. Das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 73 Abs. 3 VZAE hängt zudem nicht davon ab, ob es den Betroffenen unmöglich ist, das Familienleben im Ausland zu führen, da dies keine gesetzliche Voraus- setzung für den Familiennachzug darstellt (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.2). Zu den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen betreffend den nachträglichen Familiennachzug des Ehegatten ist mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung das Folgende festzuhalten: 3.3.1.4.2. Was das öffentliche Interesse angeht, soll mit der gesetzlichen Befristung des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Ange- hörigen und insbesondere der Kinder gefördert werden. Durch einen früh- zeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen. Gleichzeitig kommt den Nachzugs- fristen die Funktion zu, den Zuzug ausländischer Personen zu steuern bzw. zu beschränken. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bildet einen Kompro- - 11 - miss zwischen den genannten, legitimen, öffentlichen Interessen und dem konträren Anliegen der Ermöglichung des Familienlebens (Urteil des Bun- desgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist rechtsprechungsgemäss von einem entsprechend grossen öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs auszugehen, wenn die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten wurden (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.3.1.4.2, WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1, und WBE.2015.476 vom 29. Juni 2016, Erw. II/4). Dies gilt – im Ergebnis – beim Ehegattennachzug ebenso wie beim Kindernachzug, derweil bei ersterem migrationsregulatorische und bei letzterem integrati- onspolitische Aspekte im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015, Erw. 4.1, wo das Gericht die Gel- tung von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus- länder vom 16. Dezember 2005 [AuG; SR 142.20; heute AIG] auch für Ehe- gatten unter Verweis auf die Materialien auf das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der Einwanderung zurückführt; vgl. auch MARC SPESCHA, a.a.O., N. 17 zu Art. 47 AIG). Im Gegensatz zum Kindernachzug ist bei einem Ehegattennachzug die nachzuziehende Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Regel volljährig oder, von seltenen Ausnahmekonstellationen abgesehen, zumin- dest nicht mehr schulpflichtig (vgl. Art. 94 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; Art. 27 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG; SR 291]). Anders als beim Kindernachzug besteht somit kein verallgemeinerungsfähiger Zusammenhang zwischen dem Alter und dem Integrationspotential des nachzuziehenden Ehegatten, welcher es erlauben würde, die im Nachzugsfall zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten objektiviert zu bemessen. Eine Höher- oder Tieferveranschlagung des öffentlichen Interesses an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs aufgrund des konkreten Alters des nach- zuziehenden Ehegatten im Gesuchszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt, da sämt- liche Nachzugsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein sollen, ist daher regelhaft nicht angezeigt. 3.3.1.4.3. Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse an der Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüberzustellen. Da die Verweige- rung eines Ehegatten- oder Kindernachzugs regelhaft das geschützte Familienleben gemäss Art. 8 EMRK tangiert (siehe vorne Erw. II/3.3.1.4.1), ist – in einem ersten Schritt – grundsätzlich von einem grossen privaten Interesse des nachzuziehenden und des nachziehenden Ehegatten am Zu- sammenleben in der Schweiz auszugehen. Lebt eine Familie jedoch jahre- lang freiwillig voneinander getrennt, bringt sie damit rechtsprechungs- gemäss ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum - 12 - Ausdruck und ist das private Interesse in der Regel entsprechend tiefer zu veranschlagen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn objektive, nachvollziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestehen, welche dagegen sprechen, dieses zu Lasten der Betroffenen zu würdigen (siehe wiederum vorne Erw. II/3.3.1.4.1; vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1 am Schluss; Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.2). Gegebenenfalls sind zudem sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls zu beachten, welche sich auf das private Interesse an der Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs auswirken. 3.3.1.5. Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es auf- grund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1, und 2C_906/2012 vom 15. Juni 2013, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.2; BGE 130 II 482, Erw. 3.2). 3.3.2. 3.3.2.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die ge- trennte Wohnsitznahme der Ehegatten von Anfang an eine bewusste (finanzielle) Entscheidung gewesen sei, um der Tochter der Ehefrau aus einer früheren Beziehung und der gemeinsamen Tochter das bestmögliche Leben in Thailand mit den besten Schulen und Ausbildungsmöglichkeiten zu ermöglichen. Das Ehe- und Familienleben sei aufgrund der arbeitsver- traglichen Vereinbarung des Beschwerdeführers mit seinem Arbeitgeber darauf ausgerichtet worden, dass der Beschwerdeführer während rund dreier aufeinanderfolgender Monate in Thailand bei seiner Ehefrau und Tochter gelebt habe. Nachdem der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer nicht mehr erlaubt habe, drei Monate am Stück abwesend zu sein, um diese Zeit mit seiner Familie, bzw. nach dem Auszug der gemeinsamen Tochter im Jahr 2022, mit seiner Ehefrau in Thailand zu verbringen und sich die Ehefrau deshalb allein und einsam gefühlt habe, wolle das Ehepaar nach Jahren des teilweisen Getrenntlebens nunmehr zusammen in der Schweiz wohnen (act. 16, 18 f.). Bei einem Zusammenleben in der Schweiz könnte die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen zudem bei der Pflege seiner Eltern unterstützen, was in absehbarer Zeit auch die öffentliche Hand entlasten werde (act. 15). Vorab ist festzuhalten, dass nach der klaren Rechtsprechung des Bundes- gerichts der Umstand, dass der nunmehr nachzuziehende Ehegatte im - 13 - Ausland die Kinder grossgezogen hat und diese ausgezogen sind, für sich allein keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familien- nachzug des Ehegatten darstellt (Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023, Erw. 4.5). Entgegen der offensichtlichen Auffassung des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die noch nicht eingetretene, aber nach seinen Angaben absehbare Pflegebedürftigkeit seiner Eltern einen wichtigen fami- liären Grund darstellen könnte, aufgrund dessen ein Familiennachzug offensichtlich geboten erschiene. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall noch nicht absehbar ist, ob und wann sich eine schwere Pflegebedürftigkeit, welche die Suche nach einer alternativen Be- treuung der Eltern des Beschwerdeführers notwendig machen würde, kon- kret eintreten wird. Für die Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug des Ehegatten vorliegen, ist auf die gegenwärtigen Verhältnisse und nicht auf unabsehbare zukünftige Ereig- nisse abzustellen (act. 6). Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Anhaltspunkte dafür, dass einer der Ehegatten heute gesundheitliche Probleme hätte, aufgrund derer er selbst der Pflege und Betreuung durch den anderen Ehegatten bedürfte. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch nichts der- gleichen geltend. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Umstand, dass die Ehegatten auf- grund der Änderung des Ferienreglements des Arbeitgebers des Be- schwerdeführers ihre eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr im bisheri- gen Rahmen weiterführen können, einen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellt. In einem ähnlichen, aber nicht gleichgelagerten Fall, hat das Bundesgericht einer in Thailand lebenden Frau den nachträglichen Familiennachzug ver- weigert, weil sie zugunsten der Betreuung ihrer Tochter bewusst auf ein gemeinsames Familienleben verzichtet hatte, obwohl die Tochter nicht während der gesamten Nachzugsfrist einer massgebenden Betreuung durch die Mutter bedurfte bzw. Alternativen wie die Betreuung durch die Grosseltern bestanden (Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023, Erw. 4.5). Während im erwähnten Urteil das jahrelange freiwillige Getrenntleben als ausschlaggebend für die Ablehnung des nach- träglichen Familiennachzugs erachtet wurde, steht vorliegend die ein- schneidende Anpassung der Ferienregelung des Arbeitgebers des Be- schwerdeführers im Zentrum, welche die bereits seit Jahrzehnten etablierte Lebensgestaltung der Ehegatten mit zwei Wohnsitzen in Zukunft verun- möglicht. Der Beschwerdeführer hat vorliegend glaubhaft dargelegt, dass ihm sein Arbeitgeber seit 2001 eine grosszügige Ferienregelung gewährt hat und die Ehegatten deshalb über einen Zeitraum von drei aufeinander- - 14 - folgenden Monaten pro Jahr ein aktives Familienleben geführt haben (vgl. MI-act. 17). Dies wird auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Diese intensive (jeweils dreimonatige) Phase des Zusammenlebens in Thailand verdeutlicht nicht nur die tiefe Verbundenheit der Eheleute, sondern auch deren Bestreben, trotz der räumlichen Distanz eine enge familiäre Bezie- hung aufrechtzuerhalten. Im Gegensatz zu Fällen, in denen bewusst auf ein gemeinsames Familienleben verzichtet wurde, haben die Ehegatten im vorliegenden Fall aktiv und konsequent an einer engen Bindung gearbeitet. Die plötzliche Änderung der Ferienregelung des Arbeitgebers des Be- schwerdeführers nach über 20 Jahren stellt zweifellos einen erheblichen Einschnitt in die Lebensplanung der Eheleute dar. Aufgrund der langen Dauer des gelebten Familienmodells durften sie jedoch darauf vertrauen, dass dieses auch weiterhin Bestand haben würde. Es erscheint daher stos- send, den Ehegatten künftig das Zusammenleben zu verwehren bzw. auf wenige Wochen im Jahr zu beschränken, zumal dies weder der Praxis noch dem Willen der Ehegatten entspricht. Insbesondere haben sie die Ände- rung der Ferienregelung und damit die heutige Situation nicht zu vertreten. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall von wichtigen familiären Gründen im Sinne von Art. 75 VZAE auszugehen. Das Familiennachzugs- gesuch für die Ehefrau des Beschwerdeführers ist dementsprechend zu bewilligen. Damit erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer für den Familiennachzug seiner Ehefrau auf Art. 42 Abs. 1 AIG berufen kann und die Beschwerde demnach gutzuheissen ist. 4. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige (d.h. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA) im Rahmen des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG oder Art. 73 VZAE steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 6 lit. a der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländische Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]; vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Auslän- derbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Sep- tember 2023], Ziff. 1.3.1, S. 24 f.). Vorliegend unterliegt demnach die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche gemäss Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AIG einen entsprechenden Anspruch ha, der Zustimmung - 15 - des SEM. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewil- ligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörden gebunden ist (Art. 99 Abs. 2 AIG). 5. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das MIKA in Aufhebung des Ein- spracheentscheids der Vorinstanz vom 13. Juli 2023 anzuweisen, dem SEM die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Ehefrau des Be- schwerdeführers mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Die Verfah- renskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädi- gung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). - 16 - Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmun- gen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'500.00 festzusetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 13. Juli 2023 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Ehefrau des Be- schwerdeführers, C._____, mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.00 zu ersetzen Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). - 17 - In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 29. Januar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Busslinger William