Im angefochtenen Entscheid wurde die Kürzung der materiellen Hilfe infolge weisungswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers bestätigt. Dieser hat das Praktikum bei der B._____ AG bereits nach einem einzigen - 11 - effektiven Arbeitstag – am ersten Arbeitstag ist er überhaupt nicht erschienen – abgebrochen. Der Beschwerdeführer vermag in keiner Weise darzutun und zu belegen, warum die betreffende Erwerbstätigkeit im Rahmen des Beschäftigungsprogramms für ihn unzumutbar gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.