4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeordnete Kürzung der materiellen Hilfe rechtmässig ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Nicht eingegangen werden kann auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bisher in verschiedenen "kurzfristigen Jobs gearbeitet" und seit Mai 2022 gefundene Erwerbstätigkeiten angenommen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 1). Damit werden keine Mängel am angefochtenen Entscheid aufgezeigt.