Dies gilt umso mehr, als der "Schnuppertag" offenbar problemlos verlief. Ebenso gibt es keinen Anlass zur Annahme, dass die Anforderungen im Rahmen der Praktikumsstelle das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau des Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise überschritten hätten (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 2). Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers: