Im Weiteren wäre zu erwarten, dass derartige Gründe umgehend der Integrationsberaterin des RAV gemeldet worden wären; effektiv nahm der Beschwerdeführer aber überhaupt keinen Kontakt mit ihr auf. Die geltend gemachte körperliche Überforderung erscheint daher als eine reine Schutzbehauptung. Überdies ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf die Vorschläge seines Vorgesetzten, ihn künftig auch in anderen Tätigkeiten einzusetzen, ablehnend reagiert hat (vgl. Vorakten der Gemeinde, S. 26).