Objektive Anhaltspunkte, dass der entsprechende Arbeitstag bzw. das Praktikum als Ganzes für den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer weder dargetan noch belegt. Insbesondere erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht, inwiefern es aufgrund der COVID-Pandemie nicht möglich gewesen sein soll, im April 2022 einen ärztlichen Termin zu vereinbaren (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 1) und eine Bestätigung für die angeblichen gesundheitlichen Probleme einzuholen. Im Weiteren wäre zu erwarten, dass derartige Gründe umgehend der Integrationsberaterin des RAV gemeldet worden wären;