Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin waren die am einzigen effektiven Arbeitstag zu verrichtenden Tätigkeiten "nicht extrem schwer, sondern normal" (vgl. Vorakten der Gemeinde, S. 26). Objektive Anhaltspunkte, dass der entsprechende Arbeitstag bzw. das Praktikum als Ganzes für den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer weder dargetan noch belegt.