3.2.2. Gemäss den Akten lehnte die Invalidenversicherung das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2020 mit der Begründung ab, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Vorakten der Gemeinde, S. 1). Der Beschwerdeführer bestreitet vor Verwaltungsgericht nicht, dass er in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.