Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (vgl. BGE 130 I 71, Erw. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6. November 2003, Erw. 5.1 und 5.2). -8-