3.2. 3.2.1. Nach dem sozialhilferechtlichen Grundsatz der Subsidiarität sind hilfesuchende Personen dazu verpflichtet, alles zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.4). Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen sind grundsätzlich als zumutbare Arbeit anzusehen, auch wenn das dadurch erzielte Einkommen den Betrag der Unterstützungsleistung nicht erreicht (vgl. BGE 130 I 71, Erw. 5; SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist analog der Umschreibung in der Arbeitslosenversicherung (vgl. Art.