Entsprechend ihrem Zweck und der Zielsetzung haben Weisungen und Auflagen im Sinne von § 13 SPG Wirkung auf die gesamte Dauer der Ausrichtung der materiellen Hilfe. Demzufolge muss eine mit Weisung und Auflagen ergangene Kürzungsandrohung dem Betroffenen nicht vor jeder Kürzung formell und in Form einer Verfügung neu angedroht werden (vgl. AGVE 2005, S. 285). Eine Reduktion der materiellen Hilfe wegen Nichtbefolgens von Weisungen kommt allerdings nur in Frage, wenn den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft und ihm bekannt war, welches Verhalten von ihm erwartet wird (vgl. AGVE 2008, S. 258 f.).