3. 3.1. 3.1.1. Auflagen und Weisungen im Sinne von § 13 SPG haben sich auf die zweckentsprechende Verwendung der materiellen Hilfe zu beziehen oder müssen geeignet sein, die Lage der unterstützten Person und ihrer Angehörigen zu verbessern. Gegenstand von Auflagen und Weisungen können gemäss § 13 Abs. 2 SPG insbesondere Bemühungen um zumutbare Arbeit (lit. a) oder die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- oder Beschäftigungsprogramm sein (lit. b).