Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, er habe die Weisungen des RAV stets befolgt. Es sei offensichtlich, dass die Praktikumsstelle bei der B._____ AG für ihn unzumutbar gewesen sei. Während der ersten zwei Arbeitstage habe er (zu) schwere Tätigkeiten wie das Schneiden von Schwermetallen und das Umladen von schweren Fässern verrichten müssen. Es sei unwahrscheinlich, dass ihm andere Aufgaben zugeteilt worden wären. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es möglich, aufgrund der ersten Arbeitstage die Anforderungen einer Arbeitsstelle abzuschätzen. Der Vorgesetzte bei der B._____ AG habe seine Deutschkenntnisse als unzureichend qualifiziert.