Insgesamt stehe das Verhalten des Beschwerdeführers im Widerspruch zum sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip, wonach sich unterstützte Personen soweit möglich selbst zu helfen und alles Zumutbare zu unternehmen hätten, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Der Beschwerdeführer schlage jegliche Hilfe auf dem Gebiet der Arbeitsintegration sofort in den Wind und begründe dies durchgehend mit gesundheitlichen Einschränkungen. Der Beschwerdeführer habe gegen Auflagen und Weisungen verstossen.