Es überzeuge nicht, wenn der Beschwerdeführer geltend mache, das Beschäftigungsprogramm habe ihn körperlich überfordert. Ein Leistungsbegehren habe die Invalidenversicherung mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die Rückmeldung der B._____ AG bestätige, dass der Beschwerdeführ am ersten Arbeitstag normale körperliche Arbeiten zu erledigen hatte. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen des Praktikums weitere Tätigkeiten ausüben und erlernen können, um hiernach beispielsweise als Hausmeister eingesetzt zu werden; dies sei als leichte körperliche Arbeit zu qualifizieren.