2. Die Vorinstanz erwog, der Stadtrat habe dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. Oktober 2021 die Auflage erteilt, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Brugg (RAV) zu melden und sich an dessen Weisungen zu halten. Für Zuwiderhandlungen sei die Kürzung der materiellen Hilfe angedroht worden. Das Beschäftigungsprogramm AMIPlus sei dem Beschwerdeführer als Arbeitseingliederungsmassnahme durch das RAV vermittelt worden und werde von den verfügten Auflagen und Weisungen mitumfasst. Es überzeuge nicht, wenn der Beschwerdeführer geltend mache, das Beschäftigungsprogramm habe ihn körperlich überfordert.