SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdestelle SPG, mit welchem bestätigt wird, dass die materielle Hilfe zu kürzen ist. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids und ist demzufolge zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG). 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.