(…) -3- B. 1. Gegen den Beschluss des Stadtrats erhob A._____ mit Eingabe vom 28. Mai 2022 Verwaltungsbeschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1. 2. Am 11. Juli 2023 entschied das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 101.00, gesamthaft Fr. 901.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.