(…) 3. Werden die unter Ziffer 2 aufgeführten Auflagen oder Weisungen nicht befolgt, kann die materielle Hilfe gemäss § 13 SPG und § 15 SPV gekürzt oder ganz verweigert werden. Die Kürzung kann den Entzug des Grundbedarfs um bis zu 30 % zur Folge haben. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Am 29. April 2022 beschloss der Stadtrat Q._____: 1. Der Grundbedarf wird aufgrund der fehlenden Mitwirkung bzw. wegen des Verstosses gegen die Auflagen und Weisungen sowie der groben Verletzung der Subsidiarität für 6 Monate ab Rechtskraft dieses Entscheids um 30% gekürzt.