Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.271 / ME / we (BE.2022.092) Art. 109 Urteil vom 27. Oktober 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer gegen Stadtrat Q._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 11. Juli 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 27. Oktober 2021 beschloss der Stadtrat Q._____: 1. Zur Existenzsicherung wird A._____ ab 1. November 2021 befristet bis 31. Oktober 2022 mit Fr. 1'678.75 pro Monat zulasten der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt. Die Ausrichtung der Sozialhilfe muss spätestens nach Ablauf eines Jahres überprüft und neu beschlossen werden. Vorbe- halten bleiben Änderungen jeglicher Art. 2. Die Ausrichtung der materiellen Hilfe wird mit folgenden Auflagen und Wei- sungen verbunden: a) A._____ hat sich umgehend beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum Brugg (RAV) anzumelden und den Anspruch auf ALV-Taggelder abzuklären. A._____ hat alle Auflagen und Weisungen des RAV lückenlos zu erfüllen und gegenüber den Sozialen Diensten monatlich und unaufgefordert den Nachweis von mindestens 8 schriftlichen Bewer- bungen auf passende Stellen zu erbringen. A._____ wird für das Pro- gramm "Kooperation Arbeitsmarkt" angemeldet. Die Sozialen Dienste erteilen den entsprechenden Integrationsauftrag dem RAV. A._____ hat die Auflagen und Weisungen in diesem Zusammenhang ebenfalls zu erfüllen. (…) 3. Werden die unter Ziffer 2 aufgeführten Auflagen oder Weisungen nicht be- folgt, kann die materielle Hilfe gemäss § 13 SPG und § 15 SPV gekürzt oder ganz verweigert werden. Die Kürzung kann den Entzug des Grund- bedarfs um bis zu 30 % zur Folge haben. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Am 29. April 2022 beschloss der Stadtrat Q._____: 1. Der Grundbedarf wird aufgrund der fehlenden Mitwirkung bzw. wegen des Verstosses gegen die Auflagen und Weisungen sowie der groben Ver- letzung der Subsidiarität für 6 Monate ab Rechtskraft dieses Entscheids um 30% gekürzt. (…) -3- B. 1. Gegen den Beschluss des Stadtrats erhob A._____ mit Eingabe vom 28. Mai 2022 Verwaltungsbeschwerde und beantragte sinngemäss die Auf- hebung der Dispositiv-Ziffer 1. 2. Am 11. Juli 2023 entschied das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 101.00, gesamthaft Fr. 901.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A._____ mit Eingabe vom 10. August 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und bean- tragte sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 2. Mit Eingabe vom 24. August 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ein. 3. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete in ihrer Eingabe vom 4. September 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Be- schwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Mit Eingabe vom 6. September 2023 verzichtete der Stadtrat auf eine Be- schwerdeantwort. 5. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkularweg (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (So- zialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefoch- ten werden (vgl. § 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Die- ses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdestelle SPG, mit welchem be- stätigt wird, dass die materielle Hilfe zu kürzen ist. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Abände- rung des Entscheids und ist demzufolge zur Verwaltungsgerichtsbe- schwerde legitimiert (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG). 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Das Verwaltungsgericht prüft die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessens- missbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442). Die Kontrolle der Unangemessenheit ist demgegenüber ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht aus- reichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Diese ist insbesondere gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe, Leistungen der Sozialversicherungen und -5- freiwilligen Leistungen Dritter subsidiär (vgl. Richtlinien für die Ausgestal- tung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom April 2005 [SKOS-Richtlinien], Kapitel A.4; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 72). 2. Die Vorinstanz erwog, der Stadtrat habe dem Beschwerdeführer mit rechts- kräftigem Beschluss vom 27. Oktober 2021 die Auflage erteilt, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Brugg (RAV) zu melden und sich an dessen Weisungen zu halten. Für Zuwiderhandlungen sei die Kürzung der materiellen Hilfe angedroht worden. Das Beschäftigungsprogramm AMIPlus sei dem Beschwerdeführer als Arbeitseingliederungsmassnahme durch das RAV vermittelt worden und werde von den verfügten Auflagen und Weisungen mitumfasst. Es überzeuge nicht, wenn der Beschwerde- führer geltend mache, das Beschäftigungsprogramm habe ihn körperlich überfordert. Ein Leistungsbegehren habe die Invalidenversicherung mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die Rückmeldung der B._____ AG bestätige, dass der Beschwerdeführ am ersten Arbeitstag normale körperliche Arbeiten zu erledigen hatte. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen des Praktikums weitere Tätigkeiten ausüben und erlernen können, um hiernach beispielsweise als Hausmeister eingesetzt zu werden; dies sei als leichte körperliche Arbeit zu qualifizieren. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer bereits nach einem Arbeitstag einschätzen könne, dass die betreffende Arbeit für ihn (generell) zu schwer sei. Vom Beschwerdeführer dürfe erwartet werden, dass er eine solche Chance auf Wiedereingliederung nutze. Die Erklärung des Beschwer- deführers, er habe während zweier Tage nur schwere Arbeiten verrichten müssen, treffe nicht zu. Er sei am ersten Tag nicht erschienen und habe somit nur an einem Tag gearbeitet. Sodann sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer auf seine ungenügenden Deutschkenntnisse verweise. Es liege in seiner Verantwortung, nach über zwanzigjährigem Aufenthalt in der Schweiz die hiesige Sprache zu erlernen. Es sei davon auszugehen, dass für die betreffende Tätigkeit keine perfekten Deutschkenntnisse erwartet würden. Insgesamt stehe das Verhalten des Beschwerdeführers im Widerspruch zum sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip, wonach sich unterstützte Personen soweit möglich selbst zu helfen und alles Zumutbare zu unternehmen hätten, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Der Beschwerdeführer schlage jegliche Hilfe auf dem Gebiet der Arbeitsintegration sofort in den Wind und begründe dies durchgehend mit gesundheitlichen Einschränkungen. Der Beschwerdeführer habe gegen Auflagen und Weisungen verstossen. Die Kürzung des Grundbedarfs um 30% während 6 Monaten greife nicht in seine Existenzsicherung ein und erweise sich als verhältnismässig. -6- Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, er habe die Weisungen des RAV stets befolgt. Es sei offensichtlich, dass die Praktikumsstelle bei der B._____ AG für ihn unzumutbar gewesen sei. Während der ersten zwei Arbeitstage habe er (zu) schwere Tätigkeiten wie das Schneiden von Schwermetallen und das Umladen von schweren Fässern verrichten müssen. Es sei unwahrscheinlich, dass ihm andere Aufgaben zugeteilt wor- den wären. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es möglich, auf- grund der ersten Arbeitstage die Anforderungen einer Arbeitsstelle abzu- schätzen. Der Vorgesetzte bei der B._____ AG habe seine Deutschkennt- nisse als unzureichend qualifiziert. 3. 3.1. 3.1.1. Auflagen und Weisungen im Sinne von § 13 SPG haben sich auf die zweck- entsprechende Verwendung der materiellen Hilfe zu beziehen oder müssen geeignet sein, die Lage der unterstützten Person und ihrer Angehörigen zu verbessern. Gegenstand von Auflagen und Weisungen können gemäss § 13 Abs. 2 SPG insbesondere Bemühungen um zumutbare Arbeit (lit. a) oder die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- oder Beschäftigungs- programm sein (lit. b). Werden Auflagen oder Weisungen, die unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden, nicht befolgt, kann die materielle Hilfe ge- mäss § 13b Abs. 1 SPG angemessen gekürzt werden. Die Verwarnung mit Kürzungsandrohung kann gleichzeitig mit der Auflage bzw. Weisung ver- fügt werden (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 227). Entsprechend ihrem Zweck und der Zielsetzung haben Weisungen und Auflagen im Sinne von § 13 SPG Wirkung auf die gesamte Dauer der Ausrichtung der materiellen Hilfe. Demzufolge muss eine mit Weisung und Auflagen ergangene Kürzungsandrohung dem Be- troffenen nicht vor jeder Kürzung formell und in Form einer Verfügung neu angedroht werden (vgl. AGVE 2005, S. 285). Eine Reduktion der materiel- len Hilfe wegen Nichtbefolgens von Weisungen kommt allerdings nur in Frage, wenn den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft und ihm bekannt war, welches Verhalten von ihm erwartet wird (vgl. AGVE 2008, S. 258 f.). 3.1.2. Der Stadtrat wies den Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziffer 2 des Be- schlusses vom 27. Oktober 2021 an, er habe sich umgehend beim RAV anzumelden und den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversiche- rung abzuklären. Er habe alle Auflagen und Weisungen des RAV lückenlos zu erfüllen und gegenüber den Sozialen Diensten monatlich und unaufge- fordert den Nachweis von mindestens acht schriftlichen Bewerbungen auf passende Stellen zu erbringen. Sodann werde der Beschwerdeführer für das Programm "Kooperation Arbeitsmarkt" angemeldet; der entsprechende -7- Integrationsauftrag werde dem RAV erteilt. Der Beschwerdeführer habe Auflagen und Weisungen in diesem Zusammenhang ebenfalls zu erfüllen. In Dispositiv-Ziffer 3 des Stadtratsbeschlusses wurde angedroht, dass die materielle Hilfe bei Nichtbefolgung der Auflagen und Weisungen auf 70% des Grundbedarfs gekürzt werde. Das dreimonatige Praktikum als Betriebsmitarbeiter bei der B._____ AG wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschäftigungsprogramms "AMIplus" durch das RAV (Kooperation Arbeitsmarkt) vermittelt (vgl. Vor- akten der Gemeinde, S. 12 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird die Pflicht des Beschwerdeführers, am genannten Beschäftigungspro- gramm teilzunehmen bzw. das Praktikum zu absolvieren, von den Auflagen und Weisungen in Dispositiv-Ziffer 2 des Stadtratsbeschlusses vom 27. Oktober 2021 erfasst (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6). Der Be- schwerdeführer vermochte ohne Weiteres zu erkennen, was von ihm be- treffend Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erwartet wurde. Die be- treffenden Auflagen und Weisungen waren genügend konkret formuliert und die Leistungskürzung wurde dem Beschwerdeführer vorgängig aus- drücklich angedroht. Es bleibt somit zu prüfen, ob es für den Beschwerde- führer zumutbar war, das Praktikum bei der B._____ AG zu absolvieren. 3.2. 3.2.1. Nach dem sozialhilferechtlichen Grundsatz der Subsidiarität sind hilfe- suchende Personen dazu verpflichtet, alles zur Behebung der eigenen Not- lage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.4). Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen sind grundsätz- lich als zumutbare Arbeit anzusehen, auch wenn das dadurch erzielte Ein- kommen den Betrag der Unterstützungsleistung nicht erreicht (vgl. BGE 130 I 71, Erw. 5; SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist analog der Umschreibung in der Arbeitslosenver- sicherung (vgl. Art. 16 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [Ar- beitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0]) zu beurteilen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der hilfesuchenden Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen sowie dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (vgl. BGE 130 I 71, Erw. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6. No- vember 2003, Erw. 5.1 und 5.2). -8- 3.2.2. Gemäss den Akten lehnte die Invalidenversicherung das Leistungsbe- gehren des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2020 mit der Begründung ab, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Vorakten der Gemeinde, S. 1). Der Beschwerdeführer bestreitet vor Verwaltungsgericht nicht, dass er in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Nach einem ersten "Schnuppertag" am 22. März 2022 wurde dem Be- schwerdeführer von der B._____ AG ein Vertrag über ein dreimonatiges Praktikum mit einem Pensum von 100% unterbreitet. Während des Prakti- kums waren verschiedene Tätigkeiten für den Beschwerdeführer vorge- sehen (Be- und Entladen von Lastwagen, Stapler fahren, diverse Tätigkei- ten im ganzen Haus). Zudem stellte die B._____ AG die Möglichkeit einer Festanstellung in Aussicht (vgl. Vorakten der Gemeinde, S. 16 ff.). Am 4. April 2022 – dem ersten Arbeitstag des Praktikums – ist der Beschwer- deführer nicht aufgekreuzt, da er aufgrund von Nacken- und Rücken- schmerzen nicht habe schlafen können (vgl. Vorakten der Gemeinde, S. 26). Am darauffolgenden Tag erschien der Beschwerdeführer – auf eine erneute Chance der B._____ AG hin – am Arbeitsplatz. Da er aber seines Erachtens zu schwere sowie gefährliche Arbeit zu verrichten hatte (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 2), brach er das Praktikum ab, ohne sich bei seinem Vorgesetzten oder der zuständigen Integrationsberaterin des RAV abzumelden (vgl. Vorakten der Gemeinde, S. 26 f.). Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin waren die am einzigen effektiven Arbeitstag zu verrichtenden Tätigkeiten "nicht extrem schwer, sondern nor- mal" (vgl. Vorakten der Gemeinde, S. 26). Objektive Anhaltspunkte, dass der entsprechende Arbeitstag bzw. das Praktikum als Ganzes für den Be- schwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer weder dar- getan noch belegt. Insbesondere erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht, inwiefern es aufgrund der COVID-Pandemie nicht möglich gewesen sein soll, im April 2022 einen ärztlichen Termin zu vereinbaren (vgl. Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, S. 1) und eine Bestätigung für die angeb- lichen gesundheitlichen Probleme einzuholen. Im Weiteren wäre zu erwar- ten, dass derartige Gründe umgehend der Integrationsberaterin des RAV gemeldet worden wären; effektiv nahm der Beschwerdeführer aber über- haupt keinen Kontakt mit ihr auf. Die geltend gemachte körperliche Über- forderung erscheint daher als eine reine Schutzbehauptung. Überdies ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf die Vorschläge seines Vorgesetzten, ihn künftig auch in anderen Tätigkeiten einzusetzen, ablehnend reagiert hat (vgl. Vorakten der Gemeinde, S. 26). Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, aufgrund eines einzigen Arbeitstages sei er in der Lage, das gesamte Praktikum als unzumutbar einzuschätzen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 2). -9- Dies gilt umso mehr, als der "Schnuppertag" offenbar problemlos verlief. Ebenso gibt es keinen Anlass zur Annahme, dass die Anforderungen im Rahmen der Praktikumsstelle das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau des Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise überschritten hätten (vgl. Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, S. 2). Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers: Zum einen wurde ihm nach dem "Schnuppertag" der Praktikumsvertrag unterbreitet, mithin zu einem Zeitpunkt, als man seine sprachlichen Fähigkeiten bereits kannte; zum anderen ist nicht ersichtlich, wieso der Arbeitgeber bei ungenügenden Deutschkenntnissen auf einer Fortführung des Praktikums bestanden hätte. Insgesamt ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus dem Verhalten des Beschwerdeführers schliesst, dass dieser sich gar nicht auf das entsprechende Beschäftigungsprogramm einlassen mochte (vgl. an- gefochtener Entscheid, S. 7). Der Beschwerdeführer verhielt sich wei- sungswidrig und verstiess gegen den Grundsatz der Subsidiarität, indem er die durch das RAV vermittelte, zumutbare Erwerbstätigkeit bei der B._____ AG nicht annahm. 3.3. 3.3.1. Nach § 13b SPG i.V.m. § 15 SPV ist bei einer erstmaligen Kürzung der materiellen Hilfe die Existenzsicherung zu beachten; diese liegt bei 70% des Grundbedarfs gemäss SKOS-Richtlinien. Nach § 15 Abs. 1 SPV sind Kürzungen in der Regel zu befristen. Das Ausmass der Kürzung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]); § 3 Abs. 1 VRPG). Dabei hat die Kürzung insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden zu stehen (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.2). 3.3.2. Mit Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom 29. April 2022 hat der Stadtrat dem Beschwerdeführer den Grundbedarf wegen des Verstosses gegen die Auflagen und Weisungen sowie aufgrund der groben Verletzung der Subsidiarität für sechs Monate um 30% gekürzt. Die angeordnete Kürzung ist befristet und greift nicht in die Existenzsicherung des Beschwerdefüh- rers ein. Die Höhe und Befristung der Kürzung wird vom Beschwerdeführer nicht eigens beanstandet und erscheint aufgrund des Praktikumsabbruchs, der ohne jede objektiv nachvollziehbare Begründung erfolgte, verhältnis- mässig. - 10 - 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeordnete Kürzung der materiellen Hilfe rechtmässig ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Nicht eingegangen werden kann auf die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, er habe bisher in verschiedenen "kurzfristigen Jobs gearbeitet" und seit Mai 2022 gefundene Erwerbstätigkeiten angenommen (vgl. Verwal- tungsgerichtsbeschwerde, S. 1). Damit werden keine Mängel am ange- fochtenen Entscheid aufgezeigt. III. 1. 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrens- kostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Aus- lagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 1.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Ge- such hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtlos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 225, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs (vgl. BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5). Im angefochtenen Entscheid wurde die Kürzung der materiellen Hilfe in- folge weisungswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers bestätigt. Dieser hat das Praktikum bei der B._____ AG bereits nach einem einzigen - 11 - effektiven Arbeitstag – am ersten Arbeitstag ist er überhaupt nicht erschie- nen – abgebrochen. Der Beschwerdeführer vermag in keiner Weise darzu- tun und zu belegen, warum die betreffende Erwerbstätigkeit im Rahmen des Beschäftigungsprogramms für ihn unzumutbar gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. 1.3. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist, kann mit einer Re- duktion der Staatsgebühr Rechnung getragen werden (untragbare Härte gemäss § 3 Abs. 3 VKD). Sie ist auf Fr. 500.00 herabzusetzen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer redu- zierten Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Aus- lagen von Fr. 174.00, gesamthaft Fr. 674.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Stadtrat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 27. Oktober 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier