1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid der Abteilung Kultur, BKS, vom 29. Juni 2023 aufgehoben und das Gebäude Nr. eee auf der Parzelle Nr. aaa S._____ ("K") unter kantonalen Denkmalschutz gestellt. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 825.00, gesamthaft Fr. 5'825.00, sind zu 1/4 mit Fr. 1'456.25 vom BKS, Abteilung Kultur, und zu 3/4 mit Fr. 4'368.75 von den Beschwerdegegnern zu bezahlen; letztere haften für ihren Kostenanteil solidarisch.