Somit rechtfertigt es sich, die Grundentschädigung auf Fr. 9'000.00 festzulegen und diese um einen Zuschlag von gesamthaft 30% für die zusätzlichen Rechtsschriften auf Fr. 11'700.00 zu erhöhen. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3% und der Mehrwertsteuern (die Beschwerdeschrift wurde noch zu einem Mehrwertsteuersatz von 7,7% erstellt, für alle weiteren anwaltlichen Aufwendungen [seit 1. Januar 2024] gilt ein Satz von 8,1%;