Der mutmassliche Aufwand der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war leicht überdurchschnittlich. Sie haben nach der Beschwerdefrist drei weitere Rechtsschriften (Replik, Triplik und eine weitere Stellungnahme) eingereicht und am verwaltungsgerichtlichen Augenschein teilgenommen. Die Schwierigkeit und die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer sind als mindestens mittel einzustufen. Somit rechtfertigt es sich, die Grundentschädigung auf Fr. 9'000.00 festzulegen und diese um einen Zuschlag von gesamthaft 30% für die zusätzlichen Rechtsschriften auf Fr. 11'700.00 zu erhöhen.