2.2. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.500). Mangels eines vermögensmässigen Interesses des Beschwerdeführers und mangels Bestimmbarkeit dessen, inwieweit das Vermögen der Beschwerdegegner durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens beeinflusst wird, ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen (vgl. dazu auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.196 vom 8. November 2021, Erw. III/2). In Verfahren, die das Vermögen der Parteien nicht beeinflussen, bestimmt sich die Grundentschädigung für die Vertretung einer Partei nach dem mutmasslichen Auf-