Dem Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen Vorstand angehört, ist hier keine Bedeutung im Hinblick auf die Zusprechung einer Parteientschädigung beizumessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine organschaftliche Vertretung bzw. ein Prozessieren in eigener Sache handelt, weil der Rechtsvertreter als freiberuflicher Anwalt tätig ist und die Vertretung des Beschwerdeführers in (aufwendigen) Gerichtsprozessen kaum zu seinen Aufgaben als Vorstand des Beschwerdeführers gehören dürfte (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_399/2018 vom 8. Februar 2019, Erw. 4).