2. 2.1. Bei der Verlegung der Parteikosten greift hingegen kein Behördenprivileg, womit die unterliegenden Parteien (Vorinstanz, Beschwerdegegner, Gemeinderat S._____) dem Beschwerdeführer die Parteikosten für seine anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht anteilsmässig, d.h. zu je einem Drittel zu ersetzen haben (vgl. § 33 Abs. 1 VRPG), wobei die Beschwerdegegner für ihren Kostenanteil wiederum solidarisch haften (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG). Dem Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen Vorstand angehört, ist hier keine Bedeutung im Hinblick auf die Zusprechung einer Parteientschädigung beizumessen.