Erw. II/1.3 vorne), kann sie auch mit einem Teil der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten belegt werden. Demgegenüber kann der Gemeinderat S._____ vom Behördenprivileg nach § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG profitieren und muss sich nicht an den Verfahrenskosten beteiligen. Folglich sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten auf die übrigen unterliegenden Parteien zu verteilen und zu einem Viertel der Vorinstanz (wegen des schwerwiegenden Verfahrensfehlers) und zu drei Vierteln den unterliegenden Beschwerdegegnern aufzuerlegen, die dafür solidarisch haften (vgl. § 33 VRPG).