Vollständig obsiegende Partei ist der Beschwerdeführer. In der Sache unterliegen die Vorinstanz, die Beschwerdegegner und der Gemeinderat S._____, der sich ebenfalls aktiv am Verfahren beteiligt hat, gleichermassen. Da die Vorinstanz eine Gehörsverletzung durch Nichtgewährung des Replikrechts zu Lasten des Beschwerdeführers begangen hat (siehe dazu - 34 -