Von der spezifischen Nutzung abhängig ist sodann die Beurteilung dessen, ob mit einer Sanierung des K die Lärmschutzwerte eingehalten werden können (vgl. Duplik der Beschwerdegegner, S. 18). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, insbesondere auch der Fachrichterin, erübrigen sich die beantragten Gutachten umso mehr, als gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie die Eindrücke des Augenscheins eine Sanierung mit anschliessend wirtschaftlich sinnvoller und lärmschutzkompatibler Nutzung denkbar ist.