Duplik der Beschwerdegegner, S. 9, 11, 12 f. und 16 f.) macht ohne konkrete Nutzungsabsichten kaum Sinn. Dasselbe gilt für ein Gutachten zur Höhe der (bei einer Totalsanierung mitumfassten) Kosten für Brandschutzmassnahmen und technische Installationen sowie allgemeine Reparaturarbeiten (vgl. Duplik der Beschwerdegegner, S. 8, 9 und 11), die ebenfalls von der (einstweilen noch nicht definierten) späteren Nutzung des Gebäudes abhängen. Von der spezifischen Nutzung abhängig ist sodann die Beurteilung dessen, ob mit einer Sanierung des K die Lärmschutzwerte eingehalten werden können (vgl. Duplik der Beschwerdegegner, S. 18).