Sollten die Beschwerdegegner gegenteiliger Ansicht sein, begäben sie sich damit in Widerspruch zu ihrer Darstellung, wonach eine Altlastensanierung ohne Abbruch des K gar nicht möglich sei. Demnach bedarf es keines Gutachtens, das die Kosten einer Altlastensanierung feststellt (vgl. dazu Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner, S. 10 und 11; Duplik der Beschwerdegegner, S. 10, 11 und 15). Ein Gutachten zu den Kosten einer Totalsanierung und zu den Ertragsaussichten nach einer solchen (Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner, S. 12; Duplik der Beschwerdegegner, S. 9, 11, 12 f. und 16 f.) macht ohne konkrete Nutzungsabsichten kaum Sinn.