Auf die Abnahme zusätzlicher Beweise darf in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. statt vieler BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3) verzichtet werden. Namentlich kann von einer Edition der Verfahrensakten BDKB.99.2008 (Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner, S. 8 und 9; Duplik der Beschwerdegegner, S. 7) abgesehen werden, weil der im damaligen Vorentscheidverfahren in Aussicht gestellten Abbruchbewilligung für das K für die vorliegend zu beurteilende Unterschutzstellung des Gebäudes und insbesondere für die Beurteilung von dessen Schutzwürdigkeit keine ersichtliche Relevanz zukommt. Dasselbe gilt für den Umstand, dass damals niemand gegen die Zustimmung zur Abbruch-