aufgrund einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen für und gegen die Unterschutzstellung als der Eigentümerschaft zumutbar und somit verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV zu beurteilen ist. Die Eignung der Massnahme ist aufgrund der bejahten Schutzfähigkeit des K ebenfalls gegeben und die Erforderlichkeit steht ohnehin ausser Frage, weil das K ohne Unterschutzstellung abgebrochen würde. Demnach ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des BKS, Abteilung Kultur, aufzuheben und das Gebäude Nr. eee auf der Parzelle Nr. aaa S._____ unter kantonalen Denkmalschutz zu stellen.