7. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass beim K alle Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 KG für die vom Beschwerdeführer nachgesuchte kantonale Unterschutzstellung des Gebäudes (Schutzwürdigkeit und Schutzfähigkeit nach § 24 lit. a KG; kantonale Bedeutung des Schutzobjekts; keine der Unterschutzstellung entgegenstehenden überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen) vorliegen und der damit verbundene Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) aufgrund einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen für und gegen die Unterschutzstellung als der Eigentümerschaft zumutbar und somit verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV zu beurteilen ist.