Ausserdem weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Energieeffizienz beim Erhalt von schutzwürdigen historischen Gebäuden oftmals nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt werden kann. Angesichts der beschränkten Menge von solchen Gebäuden zeitigt dies auch kaum Auswirkungen auf die gesamthafte Energiebilanz von Gebietskörperschaften.