6.4.5. Unter Hinweis auf das Fachgutachten der N._____, wonach eine thermische Sanierung der Aussenhülle nach modernen bautechnischen Vorschriften falsch wäre (vgl. Vorakten, act. 304 und 306), argumentieren die Beschwerdegegner schliesslich, dass auch das öffentliche Interesse an der energetischen Sanierung von Gebäuden gegen die Unterschutzstellung des K spreche. Dem kann nicht gefolgt werden, da eine energetische Sanierung der (gesamten) bestehenden Gebäudehülle weder notwendig noch sinnvoll wäre und daher von vornherein kaum in Betracht fällt (vgl. vorne Erw.