Diesen grundsätzlich wesentlichen raumplanerischen Anliegen hat das Bundesgericht in der Abwägung mit dem hohen öffentlichen Interesse des Denkmalschutzes am Erhalt von Gebäuden mit einer hohen Schutzwürdigkeit ebenfalls kein massgebliches Gewicht eingeräumt (vgl. das Urteil 1C_136/2023 vom 27. Dezember 2023, Erw. 5.6). Abgesehen davon bietet sich die Parzelle aufgrund ihrer Lage eher an der Peripherie des Dorfes (vgl. dazu auch Protokoll, S. 17) nicht vorrangig zur inneren Verdichtung im Zeichen einer qualitätsvollen Siedlungsentwicklung an.