a und b LSV ergriffen werden könnten. Weil am Erhalt des K überdies ein hohes öffentliches Interesse besteht, fiele nötigenfalls womöglich auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV für eine geringfügige Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in Betracht. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass die Unterschutzstellung des Gebäudes einen angemessenen Lärmschutz erheblich erschweren oder sogar dauerhaft verunmöglichen würde. Somit kommt dem Lärmschutz für die Beurteilung der Unterschutzstellung des K kein massgebliches Gewicht zu (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_136/2023 vom 27. Dezember 2023, Erw. 5.2.1, 5.4.2, 5.5.2 und 5.6).