Insofern ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts im Falle einer Umnutzung des K kritisch sein könnte, zumal lärmempfindliche (Wohn-)Räume (für lärmempfindliche Gewerberäume wäre der Immissionsgrenzwert ohnehin um den Betriebszuschlag von 5 dB[A] gemäss Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV höher) auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes geplant und beispielsweise bei Ausbauten innerhalb der bestehenden Gebäudehülle auch bauliche und gestalterische Massnahmen zur zusätzlichen Lärmabschirmung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a und b LSV ergriffen werden könnten.