Entsprechend sind die Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm gemäss Anhang 3 LSV höher und liegen bei 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht, wenn anstelle des Planungswerts bloss der Immissionsgrenzwert eingehalten werden muss. Bei Baubewilligungen für Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten müssen nach Art. 31 Abs. 1 LSV die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.